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Satzung

 

Arbeitskreis Historisches Geretsried

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr


Der Verein führt den Namen


Arbeitskreis Historisches Geretsried.


Er soll nicht ins Vereinsregister eingetragen werden, um juristische Formalia und Kosten zu vermeiden.


Der Verein hat seinen Sitz in Geretsried.


Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.


 

§ 2 Vereinszweck


Der Vereinszweck ist die Erforschung, Pflege  und Dokumentation der Geschichte Geretsrieds einschließlich der geologischen und biologischen Gegebenheiten im Umfeld von Geretsried. Die positive Identifizierung der Geretsrieder Bevölkerung mit den Besonderheiten ihrer Stadt soll mit diesen Aktivitäten gefördert werden.


Der Verein bietet zu diesem Zweck Vorträge an, gibt Schriften heraus, führt Ausstellungen durch, entwirft und montiert Informationstafeln an markanten Punkten von Geretsried und Umgebung. Weiter fördert er den Vereinszweck durch geeignete sonstige Aktivitäten ohne gegenseitige Verpflichtung in Zusammenarbeit mit der Stadt Geretsried.


§ 3 Gemeinnützigkeit


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ im Sinne der Abgabenordnung.


Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitglieder


Mitglieder können sein:


·jede natürliche und juristische Person,


·nicht rechtsfähige Vereine.


Der Aufnahmeantrag ist schriftlich beim Sprecher einzureichen  und setzt Kenntnis und Anerkennung der Satzung voraus. Über die Aufnahme entscheidet die nächste Arbeitssitzung mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder.


Die Mitgliedschaft endet:


·mit dem Tod natürlicher Personen,


·durch Austritt. Jederzeit mit schriftlicher Erklärung nach Begleichung eventueller Verbindlichkeiten.


·durch Ausschluss. Wer das Ansehen oder die Belange des Vereins schwer schädigt, kann mit dreiviertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Arbeitsitzung ausgeschlossen werden. Der Ausschlussantrag muss mindestens 14 Tage vor der Arbeitssitzung als Tagesordnungspunkt jedem Mitglied vorliegen.


§ 5 Mitgliedsbeiträge und Aufgaben


Ein Mitgliedbeitrag wird nicht erhoben. Jedes Mitglied erfüllt nach eigenem Ermessen bestimmte Aufgaben im Verein.


§ 6 Organe des Vereins


a)Sprecher


vertritt den Verein nach außen hin. Er erstellt die Tagesordnung der Arbeitssitzungen und sorgt für deren Protokollierung. Weiter erstellt er den Jahresbericht. Seine Wahl erfolgt in dreijährigem Turnus.


b)Stellvertreter des Sprechers


vertritt den Sprecher bei Verhinderung und berät sich mit dem Sprecher bei schnell notwendigen Entscheidungen. Er wird für drei Jahre gewählt.


c)Kassenwart


führt Buch über die Kassengeschäfte und erstellt einen Jahresabschluss. Er wird für drei Jahre gewählt. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils für drei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Das Ergebnis ist der Arbeitsitzung mitzuteilen.


Die Aufgaben des Sprechers, des Stellvertreters und des Kassenwarts sind die Ausführung der Beschlüsse der Arbeitssitzungen und die Verwaltung des Vereinsvermögens sowie der Abschluss von Rechtsgeschäften bis zu 500,  €. Darüber hinausgehende finanzielle Verpflichtungen sind durch die Teilnehmer der Arbeitssitzungen zu genehmigen.


d)Arbeitssitzungen


finden nach Absprache der Mitglieder in der Regel in sechs bis achtwöchentlichen Abständen statt. Die Anwesenheit aller Mitglieder wird gewünscht.


In den Arbeitssitzungen werden generelle Angelegenheiten des Vereins, Bewertung der letzten Veranstaltungen und Planung wie Durchführung neuer Aktivitäten besprochen.


Eine Arbeitsitzung innerhalb der ersten drei Monate eines Kalenderjahres wird als Jahressitzung durchgeführt. Aufgaben dieser Sitzung sind:


·Wahl des Sprechers und seines Stellvertreters.


·Wahl des Kassenwarts und der Kassenprüfer


·Entgegennahme des Jahresberichts, des Kassenberichts, des Kassenprüfberichts.


 

§ 7 Auflösung


Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck besonders einberufene Sitzung mit dreiviertel Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Begleichung der Verbindlichkeiten verbliebene Vermögen an die Stadt Geretsried, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte, gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat. Sollte die Stadt Geretsried die Übertragung des Vereinsvermögens ablehnen, hat die Sitzung bei Auflösung des Vereins, einer Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke die Übertragung des Vereinsvermögens an eine andere gemeinnützige Organisation, die im Sinne des Vereinszweckes tätig ist, zu beschließen.


§ 8 Satzungsänderung


Eine Satzungsänderung kann nur mit dreiviertel Mehrheit  der Mitglieder einer Arbeitssitzung beschlossen werden. Dieser Antrag muss jedem Mitglied mindestens vierzehn Tage vor der Arbeitssitzung als Tagesordnungspunkt vorliegen.


 


 


 


Diese Satzung wurde in der Arbeitssitzung vom 11.01.2011 genehmigt.


Satzung Arbeitskreis Historisches Geretsried


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